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Bewerbung

Selbst absagen: wie Sie einem Arbeitgeber ordentlich absagen

Wer sich für eine andere Stelle entscheidet, sollte sofort und knapp absagen – der Arbeitgeber hat einen zweiten Kandidaten warten. Welche Form angemessen ist, was Sie nicht schreiben sollten und was gilt, wenn der Vertrag schon unterschrieben ist.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Warum die eigene Absage mehr zählt, als man denkt

Wer zwei Zusagen hat, muss eine ablehnen, und die meisten tun das mit schlechtem Gewissen und deshalb spät, ausweichend oder gar nicht. Alle drei Varianten schaden – nicht moralisch, sondern praktisch.

Ein Arbeitgeber, der Ihnen eine Zusage gemacht hat, hat das Auswahlverfahren angehalten. Der zweitplatzierte Bewerber wartet auf eine Nachricht, die er nicht bekommt, solange Sie sich nicht äußern, und in einem Feld mit hoher Nachfrage – in Kanzleien, in der Sachbearbeitung, in der Assistenz – ist er nach zwei weiteren Wochen versorgt. Ihre späte Absage kostet den Arbeitgeber also nicht Zeit, sondern seinen zweiten Kandidaten.

Dazu kommt der schlichte Umstand, dass Branchen klein sind. Wer in einer Region Kanzleien oder Verwaltungen in den Blick nimmt, begegnet denselben Personen in zwei Jahren wieder. Eine saubere Absage kostet zehn Minuten und erhält den Kontakt; eine ausbleibende Absage kostet nichts und beendet ihn.

Der Zeitpunkt

Sobald Sie entschieden haben. Nicht, sobald der andere Vertrag unterschrieben ist – das ist meistens dasselbe, aber wenn es das nicht ist, liegen Wochen dazwischen.

Wenn Sie noch nicht entschieden haben und Bedenkzeit brauchen, sagen Sie das ebenfalls sofort und nennen ein Datum: „Ich melde mich bis Donnerstag verbindlich." Das ist keine Absage, aber es gibt dem Arbeitgeber eine Planungsgröße, und Sie haben eine Frist, die Sie einhalten müssen.

Die Form richtet sich danach, wie weit Sie gekommen sind

Nach einer bloßen Sichtung Ihrer Unterlagen, ohne Gespräch, genügt eine kurze E-Mail. Sie werden dort nicht namentlich erwartet, und ein Anruf wäre umständlicher, als die Sache ist.

Nach einem Vorstellungsgespräch rufen Sie an. Sie haben mit jemandem eine Stunde verbracht, der sich Zeit genommen hat; eine Mail wirkt dann distanziert. Das Telefonat dauert zwei Minuten, und Sie schicken danach zwei Sätze schriftlich hinterher, damit die Absage aktenkundig ist.

Nach einer mündlichen Zusage rufen Sie ebenfalls an, und zwar so früh am Tag, wie es geht. Auch hier folgt die schriftliche Bestätigung.

Was Sie sagen

Drei Teile, mehr nicht. Der Dank für das Gespräch und die Zusage. Die Absage selbst, klar und ohne Konjunktiv – „ich habe mich für eine andere Stelle entschieden" und nicht „ich würde vermutlich eher …". Und, wenn Sie mögen, ein Satz, der die Tür offen lässt.

Was Sie nicht sagen: Erfundenes. Wer das Gehalt als Grund nennt, obwohl es die Aufgabe war, riskiert ein Nachbessern-Angebot, das er nicht will, und anschließend ein zweites Nein. Wer sagt, er habe sich „umorientiert", und drei Wochen später bei einem Wettbewerber anfängt, wird das erklären müssen, wenn sich die Wege kreuzen.

Einen Grund müssen Sie überhaupt nicht nennen. „Ich habe mich für ein anderes Angebot entschieden" ist eine vollständige Auskunft. Wenn Sie einen nennen wollen, nennen Sie den wahren, aber in seiner sachlichsten Form: eine kürzere Anfahrt, ein Aufgabenzuschnitt, der näher an Ihrem Ziel liegt, ein größerer Anteil an Homeoffice.

Wenn der Vertrag schon unterschrieben ist

Hier endet die Höflichkeitsfrage und beginnt das Arbeitsrecht. Ein unterschriebener Arbeitsvertrag bindet beide Seiten ab der Unterschrift, auch wenn der erste Arbeitstag noch Wochen entfernt liegt. Eine „Absage" gibt es an dieser Stelle nicht mehr; es gibt nur noch zwei Wege.

Der eine ist der Aufhebungsvertrag: Sie bitten den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, bevor es begonnen hat. Viele lassen sich darauf ein, weil ein Beschäftigter, der nicht kommen will, für niemanden nützlich ist. Der andere ist die Kündigung. Ob sie vor dem ersten Arbeitstag möglich ist, hängt am Vertrag – manche schließen genau das ausdrücklich aus –, und die Kündigungsfrist läuft dann in der Regel schon vor Dienstantritt.

Für beide Wege gilt § 623 BGB: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform, und die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine E-Mail genügt also nicht, auch keine mit Signatur. Das ist ein Unterschied zu anderen Dokumenten des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitszeugnis etwa darf nach § 109 Absatz 3 der Gewerbeordnung mit Einwilligung des Arbeitnehmers elektronisch erteilt werden – die Kündigung nicht.

Die Absage, die keine ist

Ein letzter Fall: Sie wollen nicht absagen, sondern verschieben. Das kommt beim Wiedereinstieg nach Familienzeit oder bei laufenden Kündigungsfristen vor. Sprechen Sie das offen an, statt es hinter einer Absage zu verstecken. Ein Arbeitgeber, der eine Stelle in der Sachbearbeitung besetzen will, kann in vielen Fällen sechs Wochen warten – er kann es aber nur, wenn er davon weiß.

Und wenn es umgekehrt läuft und Sie die Absage erhalten: Was sich aus ihr herauslesen lässt, steht im Beitrag über das Lesen einer Absage. Die nächste Gelegenheit steht ohnehin schon in den offenen Stellen.

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