Warum in einer Absage nichts steht
Wer eine Absage erhält, liest meistens denselben Text: Man habe sich für eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber entschieden, man danke für das Interesse, man wünsche alles Gute. Kein Grund, kein Hinweis, keine Einordnung. Das wird oft als Gleichgültigkeit gelesen. Es ist aber vor allem eine rechtliche Vorsichtsmaßnahme.
Der Hintergrund steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 22 AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 genannten Merkmale vermuten lassen – Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität –, um die Beweislast umzukehren; der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Ein Absagesatz, der einen Grund nennt, kann genau so ein Indiz werden, auch wenn er freundlich gemeint war. „Wir suchen jemanden, der länger im Team bleibt" oder „für unser junges Team" sind Sätze, die vor Gericht bereits ihre eigene Geschichte haben.
Der Arbeitgeber ist außerdem nicht verpflichtet, eine Absage zu begründen – nicht einmal, überhaupt eine zu schicken. Was er nicht sagt, kann nicht gegen ihn verwendet werden. Deshalb sagen fast alle nichts.
Was sich trotzdem herauslesen lässt
Ein paar Unterschiede sind aussagekräftig, auch ohne Begründung.
Der Zeitpunkt sagt etwas. Eine Absage, die innerhalb weniger Tage kommt, deutet auf ein formales Ausschlusskriterium hin: eine fehlende Voraussetzung, eine unvollständige Unterlage, eine Bewerbung, die gar nicht zur Ausschreibung passte. Eine Absage nach mehreren Wochen bedeutet, dass Sie in der engeren Auswahl waren und jemand anders vorgezogen wurde.
Die Formulierung sagt etwas. Ein Standardtext aus dem Bewerbermanagementsystem ist an fehlender Anrede mit Namen und an der Nennung der Kennziffer erkennbar. Ein Text, der auf Ihr Gespräch Bezug nimmt, ist von Hand geschrieben – und wer sich diese Mühe macht, ist in der Regel auch bereit, eine Nachfrage zu beantworten.
Und die Aufbewahrungsfrage sagt etwas. Wenn im Schreiben steht, dass die Unterlagen für künftige Ausschreibungen aufgenommen werden, und Sie um Ihr Einverständnis gebeten werden, ist das kein Baustein, sondern eine bewusste Entscheidung.
Wie lange Ihre Unterlagen bleiben
Bewerberdaten sind Beschäftigtendaten: § 26 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes stellt Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich den Beschäftigten gleich. Verarbeitet werden dürfen sie, solange das für die Entscheidung über das Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist.
In der Praxis rechnen Arbeitgeber dabei mit den Fristen des AGG: Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, und nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz folgt die Klage innerhalb von drei Monaten nach dieser Geltendmachung. Aus diesen zusammen fünf Monaten leiten viele Häuser eine Aufbewahrung von etwa einem halben Jahr ab, danach wird gelöscht. Wenn Sie möchten, dass Ihre Unterlagen länger verfügbar bleiben, müssen Sie das ausdrücklich erlauben – und werden meistens danach gefragt.
Die Nachfrage, die beantwortet wird
Nachfragen ist erlaubt und wird nicht übelgenommen. Es funktioniert aber nur unter drei Bedingungen.
Erstens: telefonisch, nicht schriftlich. Eine schriftliche Antwort wäre dokumentiert und damit genau das, was der Arbeitgeber vermeidet. Am Telefon wird häufiger gesagt, was tatsächlich den Ausschlag gab.
Zweitens: nach dem Gespräch, nicht nach der Sichtung. Wer nie eingeladen wurde, wird selten mehr erfahren als „es lagen sehr viele Bewerbungen vor", und das stimmt sogar meistens. Wer im Gespräch war, hat einen Gesprächspartner, der sich erinnert.
Drittens: mit einer einzigen, eng gestellten Frage. Nicht „Warum haben Sie mich nicht genommen?" – darauf gibt es keine unverfängliche Antwort. Sondern: „Gab es aus Ihrer Sicht einen Punkt in meinen Unterlagen oder im Gespräch, an dem ich mich für das nächste Mal besser vorbereiten sollte?" Das ist eine Bitte um Rat und keine Aufforderung zur Rechtfertigung, und sie wird deutlich öfter beantwortet.
Was Sie nicht tun: widersprechen, die Entscheidung in Frage stellen, Ihre Qualifikation noch einmal darlegen. Die Entscheidung ist gefallen. Das Gespräch dient nur noch der nächsten Bewerbung.
Was aus einer Absage zu lernen ist
Nicht jede Absage enthält eine Lehre. Wenn Sie auf eine Stelle mit vierzig Bewerbungen abgesagt bekommen, haben Sie nichts falsch gemacht, sondern verloren – das ist ein Unterschied. Aufmerksam werden sollten Sie erst bei Mustern.
Wenn Sie regelmäßig eingeladen werden, aber nie den Zuschlag erhalten, liegt es am Gespräch, und in Büroberufen oft an dessen praktischem Teil – dazu der Beitrag zur Arbeitsprobe im Vorstellungsgespräch. Wenn Sie nie eingeladen werden, liegt es an den Unterlagen, und dort meistens nicht am Inhalt, sondern an der Passung: Bewerben Sie sich auf Stellen, deren Anforderungen Sie zu deutlich unter- oder überschreiten? Der Beitrag über Software- und EDV-Kenntnisse behandelt den häufigsten Grund für das Aussortieren in der ersten Runde.
Und wenn Sie eine Absage erhalten, weil Sie selbst abgesagt haben wollten: Auch dafür gibt es eine Form, die den Kontakt erhält – sie steht im Beitrag zur eigenen Absage an einen Arbeitgeber.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.