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Bewerbung

Das Bewerbungsfoto zwischen Pflicht, Gewohnheit und Risiko

Kein Gesetz verlangt ein Bewerbungsfoto, und keines verbietet es. Was das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz tatsächlich regelt, warum große Arbeitgeber trotzdem darauf verzichten und woran Sie erkennen, was im Einzelfall erwartet wird.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die Rechtslage in einem Satz

Es gibt in Deutschland keine Vorschrift, die ein Lichtbild in der Bewerbung vorschreibt, und es gibt keine, die es untersagt. Diese doppelte Verneinung ist die vollständige Antwort auf die Frage, und sie wird in Ratgebern regelmäßig zu etwas anderem umgeformt: zu einem angeblichen Verbot seit 2006 oder zu einer angeblichen Pflicht in bestimmten Branchen. Beides steht nirgends.

Was 2006 tatsächlich geschah, war das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Dessen § 1 benennt die Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt werden darf: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Ein Foto zeigt mehrere davon auf einen Blick – Alter ungefähr, Geschlecht meistens, Herkunft manchmal, eine sichtbare Behinderung gelegentlich. Das Gesetz zieht daraus aber keine Folge für das Bild, sondern nur für die Entscheidung. Verboten ist die Benachteiligung, nicht ihre mögliche Quelle.

Warum trotzdem so viele Arbeitgeber verzichten

Die Zurückhaltung vieler Personalabteilungen hat einen nüchternen Grund, der nicht im Anstand liegt, sondern in der Beweislast. Nach § 22 AGG genügt es, wenn eine abgelehnte Person Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen; danach muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Wer ein Foto in der Akte hat, hat ein Merkmal in der Akte, und das erschwert diesen Beweis.

Was am Ende drohen kann, steht in § 15 AGG: eine Entschädigung in Geld, die bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn die Person auch bei einwandfreier Auswahl nicht genommen worden wäre. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, und nach § 61b Arbeitsgerichtsgesetz folgt die Klage innerhalb von drei Monaten nach dieser Geltendmachung. Das sind überschaubare Beträge und kurze Fristen – aber es sind Verfahren, und Verfahren kosten Zeit. Größere Häuser lösen das, indem sie das Bild gar nicht erst anfordern oder es vor der Sichtung entfernen lassen.

Was in der Anzeige steht, entscheidet

Die praktisch brauchbare Antwort liegt nicht im Gesetz, sondern in der Ausschreibung. Es gibt drei Fälle, und sie lassen sich unterscheiden, ohne zu raten:

Steht in der Anzeige ausdrücklich „Bewerbung mit Lichtbild" oder „aussagekräftige Unterlagen mit Foto", dann ist das eine Erwartung, die Sie erfüllen sollten. Sie ist rechtlich nicht durchsetzbar, aber wer sie übergeht, liefert unvollständig ab – und in Büroberufen ist Vollständigkeit ein Bewertungskriterium, worüber der Beitrag zur Bewerbung als Arbeitsprobe ausführlicher spricht.

Steht ausdrücklich, dass auf ein Foto verzichtet werden soll oder dass anonymisiert ausgewählt wird, legen Sie keines bei. Das ist keine Höflichkeitsformel, sondern meistens eine interne Vorgabe, an die auch die sichtende Person gebunden ist.

Steht nichts, ist beides richtig. In diesem Fall hilft der Blick auf das Bewerbungsformular: Enthält es ein Feld für den Dateiupload eines Fotos und ist dieses Feld als Pflichtfeld markiert, ist die Frage beantwortet. Ist es optional, dürfen Sie es leer lassen, ohne dass das Formular Sie daran hindert.

Die Lage in den Büroberufen

In Sachbearbeitung, Assistenz und Sekretariat ist das Foto nach wie vor verbreitet, aber es ist nicht gleichmäßig verteilt. Kleinere Kanzleien, Steuerbüros und Handwerksbetriebe, in denen die Geschäftsführung selbst sichtet, erwarten es häufiger als Konzerne mit einem Bewerbermanagementsystem. Stellen mit Publikums- oder Empfangsanteil – Rezeption, Mandantenannahme, Besucherbetreuung – werden öfter mit Bild ausgeschrieben als reine Backoffice-Stellen, bei denen niemand den Bewerber je an einem Tresen sieht.

Der öffentliche Dienst ist ein eigener Fall. Dort läuft das Verfahren über Auswahlkommissionen und Beurteilungsbögen, und viele Ausschreibungen verzichten ausdrücklich auf das Foto. Was sich zwischen Behörde und Unternehmen sonst noch unterscheidet, steht im Beitrag über die Bewerbung bei einer Behörde.

Wenn Sie sich dagegen entscheiden

Ein fehlendes Foto ist kein formaler Mangel. Niemand muss es begründen, und es gehört auch kein Satz ins Anschreiben, der den Verzicht erklärt – ein solcher Satz macht aus einer unauffälligen Entscheidung eine auffällige. Wer aus persönlichen Gründen kein Bild von sich verschicken möchte, lässt es weg und schreibt sonst nichts dazu.

Umgekehrt gilt: Wer sich dafür entscheidet, sollte es nicht halbherzig tun. Ein schlechtes Foto schadet messbar mehr als gar keines, weil es eine zusätzliche Information liefert, die gegen den Rest der Unterlagen arbeitet. Was ein brauchbares Bild ausmacht, steht im Beitrag darüber, was ein gutes Bewerbungsfoto ausmacht; woran ein selbst aufgenommenes erkennbar ist, im Beitrag zum Foto in Eigenregie.

Was das Foto nicht leistet

Zuletzt eine Einordnung, die in der Diskussion um Pflicht und Verbot untergeht: Das Bild entscheidet über nichts. Es steht neben einem Lebenslauf, der Stationen und Lücken zeigt, neben Zeugnissen und neben einer Stellenanzeige mit Anforderungen. In einem Feld, in dem Stellen für Sachbearbeitung nach Software, Erfahrung und Fachgebiet besetzt werden, ist das Foto der am wenigsten belastbare Teil der Mappe. Es kann eine Bewerbung beschädigen, wenn es schlecht ist. Tragen kann es sie nicht.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen dieses Berufs, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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