Wann eine Zahl verlangt wird
Eine Gehaltsvorstellung gehört nur dann in die Bewerbung, wenn die Ausschreibung sie verlangt. Steht dort nichts, nennen Sie nichts – ein ungefragt genannter Betrag kann nur zu niedrig oder zu hoch sein, nie genau richtig, und er nimmt Ihnen die Möglichkeit, die Zahl nach dem Gespräch zu nennen, wenn Sie die Aufgabe kennen.
Verlangt wird sie vor allem dort, wo frei verhandelt wird: in kleineren und mittleren Unternehmen, in Kanzleien, bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern. Im öffentlichen Dienst wird sie fast nie verlangt, weil sie dort nichts bewirken kann – die Eingruppierung folgt der Entgeltordnung und nicht einem Wunsch. Der Beitrag zu öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft geht dem im Einzelnen nach.
Woher eine belastbare Grundlage kommt
Die schlechteste Grundlage ist ein Gefühl, die zweitschlechteste ein Rechner im Netz ohne erkennbare Datenbasis. Es gibt drei bessere Quellen, und alle drei sind öffentlich.
Die erste sind Tarifverträge. Wo ein Tarifvertrag gilt, sind die Entgeltgruppen veröffentlicht, und Sie können anhand der Tätigkeitsmerkmale prüfen, in welche eine Stelle fallen dürfte. Das gilt für den öffentlichen Dienst ebenso wie für tarifgebundene Branchen. Auch wenn Ihr künftiger Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, liefert die Tabelle eine Orientierungslinie, an der sich Angebote messen lassen.
Die zweite Quelle ist die amtliche Statistik. Das Statistische Bundesamt und die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichen Verdienste nach Berufen, Anforderungsniveaus und Bundesländern. Diese Zahlen sind gröber als ein Tarifvertrag, aber sie sind erhoben und nicht geschätzt.
Die dritte sind Stellenanzeigen selbst. Ein wachsender Teil nennt eine Spanne. Wer über einige Wochen mitliest, welche Spannen bei vergleichbaren Stellen in der Sachbearbeitung aufgerufen werden, hat am Ende eine Grundlage, die näher am eigenen Arbeitsmarkt liegt als jede bundesweite Durchschnittszahl.
Was die europäische Entgelttransparenz vorsieht
Die Richtlinie (EU) 2023/970 verlangt unter anderem, dass Bewerberinnen und Bewerber schon vor dem Vorstellungsgespräch über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne informiert werden, und sie untersagt es dem Arbeitgeber, nach der bisherigen Vergütung zu fragen. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht lief am 7. Juni 2026 ab; ein deutsches Umsetzungsgesetz lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Solange das so ist, gilt die bisherige Lage weiter: Private Arbeitgeber sind an die Vorgaben der Richtlinie nicht unmittelbar gebunden, und die Frage nach dem bisherigen Verdienst bleibt zulässig. Das bestehende Entgelttransparenzgesetz hilft in der Bewerbungsphase ebenfalls nicht weiter – sein Auskunftsanspruch nach den §§ 10 und 12 steht nur Beschäftigten in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten zu, nicht Bewerberinnen und Bewerbern.
Die Form: Jahresbrutto, eine Zahl, kein Komma
Nennen Sie das Bruttojahresgehalt, nicht den Monatsbetrag. Das hat einen sachlichen Grund: Der Monatsbetrag lässt offen, ob dreizehn oder vierzehn Monatsgehälter gemeint sind, ob eine Jahressonderzahlung dazukommt und wie ein variabler Anteil zu rechnen ist. Das Jahresbrutto schließt all das ein und ist dadurch vergleichbar.
Nennen Sie eine Zahl und keine Spanne. Eine Spanne wird immer am unteren Rand gelesen; ihr oberer Wert existiert für die Gegenseite nicht. Wenn Sie beweglich sein wollen, sagen Sie das in Worten: „Meine Gehaltsvorstellung liegt bei 42.000 Euro brutto im Jahr; über die genaue Ausgestaltung spreche ich gern, sobald ich den Aufgabenzuschnitt genauer kenne."
Runden Sie nicht auf glatte Zehntausender. Eine Zahl wie 41.500 wirkt gerechnet, eine wie 40.000 wirkt geschätzt – und gerechnete Zahlen werden seltener nach unten verhandelt.
Wohin die Zahl gehört
Ans Ende des Anschreibens, in den vorletzten Absatz, in einem eigenen Satz. Nicht ins Deckblatt, nicht in den Lebenslauf, nicht in die Betreffzeile. Wenn die Ausschreibung zusätzlich nach dem frühestmöglichen Eintrittstermin fragt, stehen beide Angaben im selben Absatz – das ist die übliche Form, und sie erspart der sichtenden Person das Suchen.
Wenn ein Onlineformular ein Pflichtfeld für die Gehaltsvorstellung enthält, tragen Sie dort dieselbe Zahl ein, die im Anschreiben steht. Zwei verschiedene Angaben in derselben Bewerbung sind der häufigste vermeidbare Fehler an dieser Stelle, und er fällt auf, weil beide Werte im selben System landen.
Was in die Rechnung gehört
Bevor Sie die Zahl bilden, sollten Sie wissen, was Sie heute tatsächlich verdienen – und das ist nicht das, was auf der Abrechnung als Grundgehalt steht. Zum Jahreswert gehören Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse zur Altersvorsorge, ein Jobticket, ein Zuschuss zur Kinderbetreuung. Wer beim Wechsel auf das reine Grundgehalt schaut, verhandelt sich unter Umständen schlechter, ohne es zu merken.
Umgekehrt gilt dasselbe für die neue Stelle. Ein niedrigeres Grundgehalt mit Jahressonderzahlung, betrieblicher Altersversorgung und dreißig Urlaubstagen kann mehr wert sein als ein höheres ohne all das. Was dabei zu beachten ist, wenn die Zahl am Ende zu hoch oder zu niedrig ausfällt, steht im Beitrag über die Folgen einer falsch angesetzten Gehaltsvorstellung. Eine Übersicht über die Größenordnungen im Feld finden Sie unter Gehalt.
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