Wie häufig Befristung in diesem Feld ist
Von den 1.722 Anzeigen dieses Portals sind 1.391 auf eine Festanstellung gerichtet, 174 auf ein befristetes Arbeitsverhältnis und 68 auf eine Ausbildung. Rund jede zehnte Stelle ist also befristet – ein Anteil, der in Verwaltungen und in Vertretungsfällen deutlich höher liegt und in Kanzleien niedriger.
Eine Befristung ist kein Makel, aber sie ist eine Bedingung, die man kennen sollte, bevor man unterschreibt. Und sie ist rechtlich stark geregelt, was Ihnen mehr Möglichkeiten gibt, als die meisten wissen.
Mit Sachgrund und ohne
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz kennt zwei Wege.
Ohne Sachgrund erlaubt § 14 Absatz 2 TzBfG eine kalendermäßige Befristung von insgesamt bis zu zwei Jahren; in dieser Spanne sind höchstens drei Verlängerungen möglich. Voraussetzung ist, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Tarifverträge können von Zahl und Dauer abweichen. Für neu gegründete Unternehmen gilt in den ersten vier Jahren nach der Gründung ein erweiterter Rahmen, und für Beschäftigte, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, gilt eine eigene Regelung.
Mit Sachgrund ist eine Befristung nach § 14 Absatz 1 TzBfG zulässig, wenn ein im Gesetz genannter Grund vorliegt. Für Büroberufe sind vier davon einschlägig: der nur vorübergehende betriebliche Bedarf, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers – der häufigste Fall, etwa während einer Elternzeit –, die Erprobung, und im öffentlichen Dienst die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen, wenn Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.
Der Unterschied ist praktisch: Mit Sachgrund gibt es keine Zwei-Jahres-Grenze. Eine Kette von Vertretungsbefristungen kann über Jahre laufen, solange jede einzelne durch einen Vertretungsfall gedeckt ist.
Die Schriftform ist die häufigste Falle
Nach § 14 Absatz 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das ist keine Ordnungsvorschrift: Fehlt die Schriftform, ist die Befristung unwirksam – und der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Schriftform muss vor Aufnahme der Arbeit gewahrt sein. Wer am Ersten zu arbeiten beginnt und den befristeten Vertrag am Fünften unterschreibt, hat unter Umständen bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Für Sie heißt das nicht, dass Sie darauf spekulieren sollten, sondern dass Sie den Vorgang ernst nehmen sollten: Unterschreiben Sie vor dem ersten Arbeitstag, und bewahren Sie die von beiden Seiten unterzeichnete Fassung auf. Eine mündliche Verlängerung gibt es nicht – wird eine Verlängerung erst nach dem Auslaufen des alten Vertrages schriftlich festgehalten, entsteht kein verlängerter, sondern ein neuer Vertrag – mit allem, was das Vorbeschäftigungsverbot daran knüpft.
Die Drei-Wochen-Frist
Sollen Zweifel an der Wirksamkeit einer Befristung durchgesetzt werden, verlangt § 17 TzBfG eine Klage beim Arbeitsgericht binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende. Wird das Arbeitsverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass es aufgrund der Befristung beendet sei.
Drei Wochen sind kurz, und die Frist ist nicht verlängerbar. Wer Zweifel an der Wirksamkeit hat – wegen der Schriftform, wegen einer Vorbeschäftigung, wegen eines nicht tragenden Sachgrunds –, sollte sich beraten lassen, bevor das Vertragsende verstreicht, und nicht danach.
Was Sie vor der Unterschrift klären
Fragen Sie nach dem Grund der Befristung. Die Antwort sagt Ihnen mehr über Ihre Aussichten als jede Absichtserklärung: Eine Vertretung endet, wenn die vertretene Person zurückkommt; ein vorübergehender Mehrbedarf endet, wenn er gedeckt ist; eine Erprobung endet mit einer Entscheidung. Nur im letzten Fall ist eine Übernahme der Regelfall.
Fragen Sie im öffentlichen Dienst, ob die Stelle im Stellenplan dauerhaft vorhanden ist oder ob es sich um eine haushaltsrechtlich befristete Mittelstelle handelt. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine Entfristung überhaupt möglich wäre; der Beitrag zur Bewerbung bei Behörde oder Unternehmen erklärt, warum dort die Stellenbewirtschaftung alles bestimmt.
Und verhandeln Sie den Preis der Unsicherheit. Ein befristeter Vertrag ist für Sie ungünstiger als ein unbefristeter; das ist ein Argument in der Gehaltsfrage, und zwar ein legitimes. Wie Sie es einbringen, steht im Beitrag zur Gehaltsvorstellung.
Wann eine Befristung die bessere Wahl ist
Es gibt Lagen, in denen sie nützt. Beim Wiedereinstieg nach Familienzeit und beim Quereinstieg ins Büro ist eine befristete Vertretung häufig die einzige Tür, die aufgeht – und sie erzeugt eine einschlägige Station im Lebenslauf, die alles Weitere erleichtert.
Wichtig ist dann nur, den Vertrag von Anfang an als das zu behandeln, was er ist: eine Frist, an deren Ende eine Entscheidung steht. Beginnen Sie spätestens drei Monate vorher, das Gespräch über die Verlängerung zu suchen, und bewerben Sie sich parallel weiter. Die offenen Stellen laufen nicht weg, aber die Frist läuft.
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